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Jahreshauptversammlung Naabtalkicker mit Satzungsänderung
Geschrieben von: Högl, Norbert   
Sonntag, den 01. Februar 2015 um 10:01 Uhr

Hiermit möchten wir alle Mitglieder der JFG Naabtalkicker zur Jahreshauptversammlung einladen.


Termin: 03.03.2015 um 20.00 Uhr
Wo: Sportheim Neusorg


 

 

Tagesordnung:

  1. Begrüßung
  2. Rechenschaftsberichte
    • der Vorsitzenden
    • des Kassiers
    • der Kassenprüfer
    • der Jugendleiter
  3. Abstimmung über Satzungsänderung (siehe unten)
  4. Grußworte
  5. Verschiedenes, Wünsche, Anträge


 

 

Einer der Hauptpunkte der Versammlung ist die geplante Satzungsänderung.


Hintergrund der Satzungsänderung:


Bei der Jahreshauptversammlung mit Neuwahlen im Jahr 2014 hatte sich zunächst kein Kandidat zur Wahl für den Vorsitz gefunden. In der Versammlung wurde daraufhin der Vorschlag gemacht, dass in diesem Fall die Vorsitzenden der Stammvereine (SSV Brand, DJK Ebnath, SV Neusorg) den Vorsitz übernehmen. Der Vorschlag wurde von allen Beteiligten angenommen. Da dies aber nicht in der Satzung geregelt war, wurde auch eine Satzungsänderung beschlossen.


Im Zuge dieser Änderung wurden auch noch einige andere Kleinigkeiten in der Satzung bereinigt.


Die alte Satzung aus dem Jahr 2006 und die neue Fassung liegen zur Ansicht bei (siehe unten). Hier eine Übersicht der betroffenen Paragraphen und Absätze, die von der Änderung betroffen sind:


--> Satzung aus dem Jahr 2006

--> Neue Fassung der Satzung


§3 Abs. 3:

Alt: "...des gesetzlichen Vertreters..."
Neu: "...der gesetzlichen Vertreter..."


§5 Abs. 1

Alt: "...Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einem Kassier, einem 1. und 2. Jugendleiter und einem Schriftführer..."
Neu: "...Der Vorstand besteht aus 3 Vorsitzenden, einem Kassier, einem 1. und 2. Jugendleiter und einem Schriftführer..."


§5 Abs. 2
(wird komplett neu eingefügt die anderen Absätze werden um eine Nummer erhöht)

Neu: "Sollte der Fall eintreten, dass sich bei Neuwahlen keine Vorsitzenden zur Verfügung stellen, übernehmen die drei Vorsitzenden der Stammvereine automatisch die Aufgaben des Vorstandes."


§5 Abs. 3
(vorher Abs. 2)

Alt: „...Sie sind je für sich allein vertretungsberechtigt, bis zu einem Betrag von 50,— €. Dies gilt nur im Innenverhältnis. „

Neu: „...Sie sind je für sich allein vertretungsberechtigt.“


§7 Abs. 3:

Alt: „Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der JFG ab dem 16. Lebensjahr.“
Neu: „Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der JFG ab dem 18. Lebensjahr."


Die Vorstandschaft hofft auf rege Teilnahme bei der Jahreshauptversammlung.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 11. Februar 2015 um 12:15 Uhr